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Datenerhebung und Speicherung Dritter

Eine Datenerhebung und Speicherung ist bei Mitgliedern, mit denen der Verein einen „Vertrag“ als Mitgliedschaft geschlossen hat, keine Problem. Problematisch wird die Speicherung bei Dritten. Da hier keine direkte Vertragsgrundlage besteht, können die Daten nur gespeichert werden, wenn auf Grundlage des §6 DSGVO, Abs. 1 lit f ein berechtigten Interesse an der Speicherung vorliegt. Dieses berechtigte Interesse liegt beispielsweise dann vor, wenn Daten von Spendern gespeichert werden sollen.

Um beispielsweise Turniereinladungen versenden zu können, ist das speichern ehemaliger Turnierteilnehmer durchaus erlaubt, wenn man bei der Anmeldung die Speicherabsicht mitteilt und die Informationspflichten nach §13 DSGVO informiert. Keine Erhebung von Dritten darf bei Kindern erfolgen, da hier §6 DSGVO nicht angewendet werden kann.

Daten dürfen auch nur gespeichert werden, wenn die Speicherung einen Vorteil für das Mitglied darstellt. So dürfen beispielsweise keine Daten gespeichert werden um bestehende Hausverbote durchzusetzen.

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Mit der Online-Vereinsverwaltung arbeiten beliebig viele Nutzer gleichzeitig mit EINEM zentralen Datenbestand. Die Daten sind sicher gespeichert, Nutzerrechte aufgabenbezogen zuweisbar. Auch fixe oder altersabhängige Beiträge lassen sich bequem verwalten.

TV Altötting 1864 e. V.

Bereits seit April 2020 nutzen wir euer System und werden trotzdem immer wieder überrascht, welche Erleichterungen wir in unserer täglichen Arbeit erfahren. Ende 2019 wurden wir durch Zufall bei einem Gespräch mit Verantwortlichen eines befreundeten Vereins auf euch aufmerksam. Auf Grund der räumlichen Nähe zu euren Geschäftsräumen konnten wir uns im Februar 2020 bei einem Vor-Ort-Termin ...

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